Strafrechtlich kann das Schreiben den Straftatbestand "der üblen Nachrede"
erfüllen. Wenn der Besitzer darüberhinaus irgendwas anzeigen würde (bei Staatsanwaltschaft oder Polizei), muß er auch "Butter bei die Fische geben" und darlegen, wieso er dies behaupten kann (Zeugen,....etc.) Dann könnte es
den Straftatbestand "der falschen Verdächtigung" erfüllen...

"wenn"

die Angaben nachweislich nicht der Wahrheit entsprechen.