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Hybrid-Darstellung

  1. #1
    Gesperrt Avatar von LP22
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    Zitat Zitat von campi88
    entweder ist das ein witz gewesen, der aber eher unlustig ist oder du bist ein wenig schwerfällig im denken.
    und du trottel denkst anscheinend, dass es einen unterschied macht, ob man seinen samen in einer samenbank spendet oder anderweitig, wie in dem fall

    Das Verfahren dürfte bundesweit Interesse erzeugen, bei Reproduktionszentren, Samenbanken und jedem privaten Spender
    ma einfach ma genau lesen

  2. #2
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    Zitat Zitat von LP22
    und du trottel denkst anscheinend, dass es einen unterschied macht, ob man seinen samen in einer samenbank spendet oder anderweitig, wie in dem fall



    ma einfach ma genau lesen

    ich wollte erst netter sein. aber du bist nicht ansatzweise so clever wie du meinst zu sein. du bist einer der dümmeren user hier.

    es macht sehr wohl einen unterschied. klar, dass du depp den nicht erkennst.

    aber anstatt dich aufs "genaue" lesen hinzuweisen erkläre ich es dir.

    bei deinem bsp kanns mit dem unterhalt ratzfatz( das bedeutet schnell) gehen. wenn man pech hat zahlt man 27 jahre unterhalt.

    bei einer samenbank kann das kind erst ab 18 den vater ausfindig machen. das ist relativ aufwendig. dann müssen unterhaltsprozesse geführt werden. also zahlt man locker 20 jahre weniger unterhalt. je nach verdienst sind das dann 70.000 oder so weniger.

    aber du hast recht. 70.000 euro oder so ist natürlich kein unterschied. genau das gleiche. auch der rechtsweg etc ist genau identisch. du hast absolut recht. völlig identische situation.

    zudem. in meinem zweiten post, den du trottel wahrscheinlich weder gelesen noch verstanden hast, wurde durch mich und vorher durch adevil alles erklärt.

  3. #3
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    Zitat Zitat von campi88
    ratzfatz( das bedeutet schnell)
    Das war richtig gut

  4. #4
    Gesperrt Avatar von LP22
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    Zitat Zitat von campi88
    ich wollte erst netter sein. aber du bist nicht ansatzweise so clever wie du meinst zu sein. du bist einer der dümmeren user hier.

    es macht sehr wohl einen unterschied. klar, dass du depp den nicht erkennst.

    aber anstatt dich aufs "genaue" lesen hinzuweisen erkläre ich es dir.

    bei deinem bsp kanns mit dem unterhalt ratzfatz( das bedeutet schnell) gehen. wenn man pech hat zahlt man 27 jahre unterhalt.

    bei einer samenbank kann das kind erst ab 18 den vater ausfindig machen. das ist relativ aufwendig. dann müssen unterhaltsprozesse geführt werden. also zahlt man locker 20 jahre weniger unterhalt. je nach verdienst sind das dann 70.000 oder so weniger.

    aber du hast recht. 70.000 euro oder so ist natürlich kein unterschied. genau das gleiche. auch der rechtsweg etc ist genau identisch. du hast absolut recht. völlig identische situation.

    zudem. in meinem zweiten post, den du trottel wahrscheinlich weder gelesen noch verstanden hast, wurde durch mich und vorher durch adevil alles erklärt.
    man du volltrottel, es ging in meinem post nicht um volljährigkeit oder nicht, das habe ich mit keinem wort erwähnt neumalschlauer.
    der bericht geht um vaterschaft allgemein, mit deinem schönen rechenbeispiel kannst mich jetzt nicht beeindrucken
    also nochmal der hinweis: erstmal lesen, dann halbaggressiv posten.

    typisch hässlicher langhaariger student, einfach mal die fakten verdrehen und dann blöd kommen

  5. #5
    hungrig Avatar von BlaZn
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    Man kann auch gerne mal Unterhalt rückwirkend zahlen. Nur mal so zur Info.

  6. #6
    Gesperrt Avatar von LP22
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    Zitat Zitat von BlaZn
    Man kann auch gerne mal Unterhalt rückwirkend zahlen. Nur mal so zur Info.
    du wirst doch campi's rechnung nicht in frage stellen wenn ja, kommen 3-4 absätze belehrungen, was für ein dummer und langsamdenkender aushilfsschüler du bist. ausserdem wird dann erstmal vom vorherigen thema abgewichen, da mal paar fakten reingestreut, user entspannung lacht sich darüber tot und dann bist du wieder der trottel

    @campi
    zur erklärung: volljährig = >=(bedeutet: "größergleich") 18

  7. #7
    Rechtschaff'nes Mädchen Avatar von *Schneewittchen*
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    Für 18 Jahre rückwirkend wird nun auch niemand zahlen müssen, oder verjähren Unterhaltsansprüche nicht?
    It evokes such pain and significance
    What was once, is reduced to remembrance
    And the generations pass without recompense
    What pretension! Everlasting peace...

    Everything must cease

  8. #8
    Flex Leser Avatar von Schiffsjunge
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    Zitat Zitat von BlaZn
    Man kann auch gerne mal Unterhalt rückwirkend zahlen. Nur mal so zur Info.
    Ja, man muss eventuell rückwirkend Unterhalt zahlen, aber nur rückwirkend bis zu dem Zeitpunkt, ab dem man von der Unterhaltsverpflichtung wusste. Die ersten 18 Jahre demnach also nicht, Campi hat recht.
    "Der Islam gehört auf den Müllhaufen der Geschichte. Diese Gotteslehre eines unmoralischen Beduinen, ist ein verwesender Kadaver, der unser Leben vergiftet." Mustafa "Atatürk" Kemal

  9. #9
    Gesperrt Avatar von LP22
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    Zitat Zitat von Schiffsjunge
    Ja, man muss eventuell rückwirkend Unterhalt zahlen, aber nur rückwirkend bis zu dem Zeitpunkt, ab dem man von der Unterhaltsverpflichtung wusste. Die ersten 18 Jahre demnach also nicht, Campi hat recht.
    § 1613

    Unterhalt für die Vergangenheit.

    (1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

    (2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

    1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
    2. für den Zeitraum, in dem er
    a) aus rechtlichen Gründen oder
    b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
    an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

    (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
    sehr viele juristische Feinheiten, um hier eine Pauschalaussage zu bringen (um die es hier, nebenbei bemerkt, sowieso nicht ging).
    man muss nur von Anfang an seine Ansprüche "geltend machen", schon sieht das wieder ganz anders aus

  10. #10
    Sportstudent/in Avatar von boete
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    26.03.2008
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    So, wollte gerade dort anrufen und ein Beratungsgespraech vereinbaren, leider schon geschlossen. Mache das naechste Woche, werde dann berichten wie der Onkel Doc auf meine Fragen bzgl. Unterhalt usw. reagiert.

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