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Hybrid-Darstellung

  1. #1
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    Zitat Zitat von thedarkness82
    Naja lassen wir das Thema.. Danke den einigen hilfreichen Antworten.
    Das deutsche Rechtssystem ist einfach ein Witz was das Vertragsrecht angeht.
    Beispiel1:
    Handyvertrag läuft 24 Monate, egal ob ich die Karte wegschmeisse oder nicht, die Grundgebühren habe ich zu zahlen!
    Beispiel2:
    Sachversicherungen laufen mindestens 5 Jahren und können nicht gekündigt werden. Ausser der Gegenstand der Versicherung wurde zerstört.

    Aber bei nem Fitnessstudiovertrag über 2 Jahre ist das gejammere recht gross und jeder der keine Lust mehr hat, bekommt ein Attest vom Arzt.
    Armes Deutschland sag ich nur
    auch handyverträge lassne sic hnach §§314bgb kündigen,nur ist es deutlich schwieriger.

  2. #2
    Sportstudent/in Avatar von thedarkness82
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    Lord Vader
    dann lies dir hier aus dem dir genannten Auszug den letzten Absatz durch. Warum haben dann wir als Betreiber nicht das selbe Recht..

    § 314 BGB Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
    (gesetz.bgb)

    (1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
    (2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolglose Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

    (3) Der Berechtigte kann nur innerhalb eine angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

    (4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird druch die Kündigugn nicht ausgeschlossen.

  3. #3
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    Zitat Zitat von thedarkness82
    Lord Vader
    dann lies dir hier aus dem dir genannten Auszug den letzten Absatz durch. Warum haben dann wir als Betreiber nicht das selbe Recht...
    (4) ist eine kann-bestimmung!!!ob dies zur anwendung kommt,entscheidet allein das gericht. nach abwägung der interessen beider parteien, kann es auch durchaus sein,dass ein gericht dem studio schadenersatz zuspricht, obwohl der kunde nach §§314 kündigt.kommt aber selten vor.

    §§314 kommt immer nach abwägung der interessen beider parteien zur anwendung.also ist der kunde vor gericht nicht automatisch immer der sieger.aber seeehr oft...

  4. #4
    Sportstudent/in
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    Ein sehr aufschlussreicher Thread für eine Studiomitglied wie mich. Ich sehe es genauso aus marktwirtschaflicher Sicht wie Baumbart, der eindrucksvoll jedes gegen ihn hervorgebrachte Argument entkräftet hat. Es geht um den Konsumenten, um uns. Wenn ich keine Lust mehr auf Coca Cola habe kaufe ich Pepsi. In Zeiten der Globalisierung, welcher Studiobesitzer nur maginal interessieren dürfte, und der des stetig vorran schreitendem Kapitalismus richtet sich alles im Endeffekt nach dem Kunden. Kunde ist König. Mag sein, dass das mit den Gefälligkeit

    EDI WAS IST MIT DEM VERDAMMTEN FORUM LOS. KLAPPT JA GARNIX MEHR HIER..............WO IST MEIN HALBER POST?!?!?!

  5. #5
    Eisenbeißer/in Avatar von Dream
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    Kuckt mal hier, was ich gefunden hab:


    Fitness-Studio fristlos kündigen mit ärztlichem Attest?
    - Laut Urteil der Landesgerichte nicht möglich.

    In einer Vielzahl von Entscheidungen haben Amts- und Landgerichte bundesweit entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung von Fitnessverträgen nur dann in Betracht kommt, wenn das Mitglied Restlebens überhaupt keine sportlichen Betätigungen ausführen und keinerlei Leistungen eines Fitnessstudios mehr in Anspruch nehmen kann.
    (LG Frankenthal 2 S 450/03, LG Hildesheim 1 S 68/04).

    Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung ist daher in jedem Fall, dass zum Nachweis einer solchen schwerwiegenden Erkrankung ein Attest vorgelegt wird, welches eindeutig und nachvollziehbar belegt, dass das Mitglied auf Jahre gesehen, keinerlei Leistungen des Studios mehr in Anspruch nehmen kann.

    Dazu ist es in aller Regel auch erforderlich, dass das Attest die genaue Diagnose der Erkrankung und die voraussichtliche Genesungsdauer benennt, da ansonsten eine Überprüfung einer dauerhaften Sportunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt nicht möglich ist. (AG Ahaus 17 C 598/03).

  6. #6
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    Na Dream dann möchte ich auch noch mal was zu dem Thema beitragen:

    (OLG Karlsruhe vom 09.09.1988 - 10 U 62/88; LG Saarbrücken vom 09.04.1990 - 13 BS 342/89; OLG Düsseldorf vom 15.08.1991 - 6 U 276/90; AG Frankfurt vom 25.03.1993 -32 C 4978/92-84).
    (BGH vom 04.12.1996 - XII ZR 193/95).

    (AG Frankfurt vom 25.02.1993 - 32 C 4978/92 - 84; LG Darmstadt vom 01.11.1990 - 6 S 60/90).

    (LG Freiburg vom 05.08.1980 - 9 S 93/80; LG Darmstadt vom 01.11.1990 - 6 S 60/90).

    (AG Frankfurt vom 25.03.1993 - 32 C 4978/92 - 84).

    (vgl. zur Dauerhaftigkeit AG Tettnang vom 06.06.1986 - 3 C 393/86; AG Büdingen Urteil vom 27.01.2003 -2 C 639/02).

    (vgl. hierzu auch AG Ludwigsburg Urteil vom 07.03.2000 - 2 C 302/00; AG Spandau Urteil vom 19.11.2001 - 6 C 484/01; AG Neu-Ulm Urteil vom 15.11.2001 - 4 C 1008/01).

    Die Erklärungen eines bekannten RA aus der Fitnessbranche dazu habe ich entfernt man möchte es ja einigen bekannten Herren nicht zu leicht machen.

  7. #7
    Sportbild Leser/in Avatar von Baumbart
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    (Haftungsausschuß: Ich bin kein Rechtsanwalt. Folgender Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern gibt nur meine unmaßgebliche Meinung wieder.)


    Zitat Zitat von Dream
    Kuckt mal hier, was ich gefunden hab:
    Wäre schön, wenn Dream auch die Quelle angegeben hätte. So kann man seine Behauptungen leider gar nicht nachprüfen. Wie sich gleich herausstellen wird, sind sie auch noch größtenteils falsch.

    Zitat Zitat von Dream
    Fitness-Studio fristlos kündigen mit ärztlichem Attest?
    - Laut Urteil der Landesgerichte nicht möglich.
    Hier behauptet Dream, daß laut Urteil der Landgerichte fristlose Kündigungen mit ärztlichem Attest nicht möglich seien, um sich gleich im übernächsten Absatz zu widersprechen, indem er die Voraussetzungen für eben diese fristlose Kündigung per Attest aufzählt.

    Nebenbei bemerkt. Es gibt in Deutschland keine Landesgerichte sondern nur Landgerichte.

    Zitat Zitat von Dream
    In einer Vielzahl von Entscheidungen haben Amts- und Landgerichte bundesweit entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung von Fitnessverträgen nur dann in Betracht kommt, wenn das Mitglied Restlebens überhaupt keine sportlichen Betätigungen ausführen und keinerlei Leistungen eines Fitnessstudios mehr in Anspruch nehmen kann.
    (LG Frankenthal 2 S 450/03, LG Hildesheim 1 S 68/04).
    Das ist falsch. Der Arzt kann entweder attestieren, ob das Mitglied "auf bestimmte Dauer" (z.B. 12 Monate) bzw. "unabsehbare Zeit/ unbestimmte Dauer" keinen Sport mehr betreiben kann. Selbst Gerichte verlangen von Ärzten nicht, sich als Hellseher zu betätigen und bei z.B. 18 Jährigen Prognosen über ihr "Restleben" abzugeben. Gemäß der von mir genannten und verlinkten Quelle weiter unten, darf das Fitnesstudio auch nicht auf sonstige Leistungen verweisen. Es reicht, wenn das Mitglied sich nicht mehr sportlich betätigen darf.

    Zitat Zitat von Dream
    Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung ist daher in jedem Fall, dass zum Nachweis einer solchen schwerwiegenden Erkrankung ein Attest vorgelegt wird, welches eindeutig und nachvollziehbar belegt, dass das Mitglied auf Jahre gesehen, keinerlei Leistungen des Studios mehr in Anspruch nehmen kann.
    Hier haben wir den Widerspruch. Einleitend behauptet Dream ganz reißerisch: "Fitness-Studio fristlos kündigen mit ärztlichem Attest? - Laut Urteil der Landesgerichte nicht möglich." Jetzt plötzlich nennt er die Voraussetzungen für eben diese fristlose Kündigung, die nach seiner Aussage doch gar nicht möglich ist.

    Da widerspricht sich einer aber ganz gewaltig! Ein klarer Fall von: Der Wunsch ist der Vater des Gedankens...

    Hinzu kommt, daß diese Aussage auch noch falsch ist. Denn bei Umzug, Schwangerschaft oder Bundeswehr kann auch außerordentlich gekündigt werden, nicht nur bei Krankheit. Die Behauptung, dass das "Mitglied auf Jahre gesehen, keinerlei Leistungen des Studios mehr in Anspruch nehmen kann." ist auch falsch. Es reicht, wenn sich das Mitglied auf ärztliches anraten auf Dauer nicht mehr sportlich betätigen darf. Das Studio darf nicht auf andere Einrichtungen wie Sauna oder nicht gewünschte Kurse verweisen. Eben Genanntes und viele andere wichtige Infos für Studiomitglieder ist auf dieser sehr informativen Seite nachzulesen: http://www.verbraucher-urteile.de/ve...iocontent.html

    Hier ein Auszug aus der Seite:

    Zitat Zitat von http://www.verbraucher-urteile.de/vertr/sportstudiocontent.html
    Außerordentliche Kündigung:

    Mitglieder eines Sportstudios, die auf ärztlichen Rat nicht weiter trainieren sollen, dürfen fristlos kündigen und brauchen keine weiteren Beiträge mehr zu zahlen. Das hat das Amtsgericht Frankfurt (AZ: 32 C 3558/96-19) im Fall einer Kundin entschieden, die nach zwei Jahren im Fitnessstudio Gesundheitsprobleme bekommen und den Vertrag gekündigt hatte. Das Studio verlangte aber noch die ausstehende Beiträge und verwies auf die Vertragsklausel, dass "Krankheit, Wohnungswechsel und ähnliches" ein Mitglied nicht von seiner Zahlungspflicht entbinde. Diese Klausel ist unwirksam, da sie die Kunden unangemessen benachteiligt, so die Richter.

    Wichtig: Das Fitnessstudio darf den Kunden bei Krankheit nicht an einen speziellen Amtsarzt verweisen. Ebenso ist es unzulässig, den Kunden im Falle der Erkrankung zum Besuch der Sauna oder anderen, von ihm nicht gewünschten Kursen zu zwingen, um den Vertrag aufrecht zu erhalten. Bei einem Umzug in eine andere Stadt kann man gleichfalls vorzeitig kündigen; ebenso, wenn das Fitnessstudio umzieht. Auch wer zur Bundeswehr einberufen wird, kann in der Regel kündigen. Das gleiche gilt nach Meinung einiger Gerichte, wenn nach Vertragsabschluss eine Schwangerschaft festgestellt wird. Andere Gerichte haben hier anerkannt, dass der Vertrag für die Zeit der Verhinderung beitragsfrei ruht und die vereinbarte Laufzeit entsprechend verlängert wird. Das AG Itzehoe (AZ: 56 C 1402/99) hat hier geurteilt, dass eine entsprechende Verlängerung für die Kundin "überraschend" sei und sie die Verlängerung nicht hinnehmen muss. ACHTUNG: Jedes Amtsgericht (AG) urteilt hier anders. Sie können sich zwar auf das Urteil berufen, die Erfolgsaussichten stehen jedoch eins zu eins.

    Daraus folgt, dass eine Klausel "Der Beitrag ist auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn das Mitglied die Einrichtungen nicht nutzt" unwirksam ist, da immer Krankheit, berufliche Veränderungen oder eine Schwangerschaft auftreten können. Eine solche Klausel dient "ohne Rücksicht" nur allein dem Anbieter und ist daher unwirksam. BGH (AZ: XII ZR 55/95)

    Bei einer außerordentlichen Kündigung sollten Sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem Sie von den Gründen erfahren haben, die zur Kündigung berechtigen, kündigen.
    Im vorletzten Absatz des Zitats wir auf das Urteil XII ZR 55/95 des Bundesgerichtshofs (BGH) verwiesen. Dazu nochmal ausführlicher hier: http://www.mdr.de/mdr-info/urteile/1834972.html

    Zitat Zitat von Dream
    Dazu ist es in aller Regel auch erforderlich, dass das Attest die genaue Diagnose der Erkrankung und die voraussichtliche Genesungsdauer benennt, da ansonsten eine Überprüfung einer dauerhaften Sportunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt nicht möglich ist. (AG Ahaus 17 C 598/03).
    Naja, was erforderlich ist und was nicht, kann ja ein jeder auf den Seiten nachlesen, die ich weiter oben verlinkt habe.

    Ich möchte aber abschließend noch darauf hinweisen, daß Gerichte in Deutschland nicht an Urteile anderer Gerichte gebunden sind. Ein Studiomitglied kann daher bei einer Klage auf einen Richter treffen, der anderer Ansicht ist. Auch wenn das nicht oft vorkommen mag, liegt auf jeden Fall ein Prozessrisiko vor, sollte man Sie sich für eine Klage entscheiden.

  8. #8
    Eisenbeißer/in Avatar von Dream
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    Wieder falsch. Schwangerschaft und Bundeswehr unterliegt einem festen Zeitraum, bei dem die Mitgliedschaft lediglich stillgelegt werden kann.


    Zitat Zitat von Baumbart
    Ich möchte aber abschließend noch darauf hinweisen, daß Gerichte in Deutschland nicht an Urteile anderer Gerichte gebunden sind. Ein Studiomitglied kann daher bei einer Klage auf einen Richter treffen, der anderer Ansicht ist. Auch wenn das nicht oft vorkommen mag, liegt auf jeden Fall ein Prozessrisiko vor, sollte man Sie sich für eine Klage entscheiden.
    So ist es. Es wurde schon zu genüge für die Fitnessanlagen entschieden. Siehe die o. g. Urteile.

    Es handelt sich übrigens nicht um meine Aussagen, sonder um ein Rundmail an die rund 1600 Anlagen die dem VDF angeschlossen sind und die sich mit der Thematik z. Zt. sehr intensiv beschäftigen. Ich vertrau denen mehr, als einem selbsternannten Hobby-Google-Juristen.

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