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Sportbild Leser/in
Ein allgemeiner Tip bei sowas:
Alle wichtigen Willenserklärungen wie Kündigung u.ä. immer per Einschreiben mit Rückschein schicken. Wenn man einiger Maßen sicher gehen will, ist es wichtig, diese nicht selbst zu schicken, sondern jemand anderen darum zu bitten. Auf der Rückseite des Schreibens läßt man denjenigen per Unterschrift bestätigen, an dem und dem Tag eine Kopie des umseitigen Schreibens an die Person/ Adresse xyz per Einschreiben geschickt zu haben. Das kann notfalls auch ruhig ein volljähriges Familienmitglied sein, denn vor Gericht wird nicht per se davon ausgegangen, daß Familienmitglieder grundsätzlich für einander Lügen.
Ist ein wenig umständlich, aber ich mache es nur noch so, bei wichtigen Sachen.
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Na ja man kanns auch übertreiben, grundsätzlich hast Du aber recht ein kleiner Formfehler und du hast vor Gericht verloren.
Bei uns reicht aber er Poststempel als Eingangsnachweis und der Umschlag wird mit dem Schreiben aufgehoben.
Zum Glück bekomme ich Kündigungen überwiegend mit normaler Post, Einschreiben selten und mit Rückschein ist mir noch nicht untergekommen. Was ich auch als einen kleinen Vertrauensbeweis sehe.
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Eisenbeißer/in
Also ich hab gegoogelt was das Zeug hält wegen der Widerspruchsfrist und außerordentlicher Kündigung bei Beitragserhöhung.
Ich hab nur Widerspruchfristen bei Beitragserhöhungen im Versicherungssektor gefunden. Diese liegen zwischen 2 und 4 Wochen.
Das mit den 14 Tagen habe ich auf einer Schulung oder in einem Konzept zur Beitragerhöhung mitbekommen, finde aber grad nichts darüber in meinem Chaosbüro.
Es gibt meines Wissens ein Urteil das besagt, dass selbst wenn das Mitglied behauptet, es hätte kein Schreiben mit Ankündigung der Erhöhung bekommen, ein Richter darauf verwiesen hat, dass es zumutbar ist, dass man alle 2 Wochen auf seine Kontoauszüge kuckt und spätestens dort die Beitragserhöhung feststellt und spätestens dann Widerspruch einlegt.
Vielleicht ist ja Baumbart bei der Suche nach aktueller Rechtssprechung erfolgreicher. Ich finde leider nichts handfestes.
Gruß
michel
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Sportbild Leser/in
 Zitat von Dream
Vielleicht ist ja Baumbart bei der Suche nach aktueller Rechtssprechung erfolgreicher. Ich finde leider nichts handfestes.
Gruß
michel
Ne, war auch nicht erfolgreicher. Da hab ich auch absolut keine Ahnung von und halte mich daher mal an die Devise: Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die ****** halten...
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75-kg-Experte/in
Ich bin mir zu 100% sicher, dass in Baumbarts Posting ursprünglich stand, "unterschrift auf den Umschlag". Hinterher die Postings zu editieren und dann den schlaumaier machen... darübe hinaus:
Auf der Rückseite des Schreiben an den empfänge jemanden als Zeugen unterschreiben zu lassen, hilft gar nichts. der kopiert dann einfach die vorderseite, sagt er hat das orginal verloren, ende. Beweispflichtig ist der Kläger. Der Beklagte muss vor gericht gar nichts machen außer bestreiten.
Deshalb macht de Gerichtsvollzieher seinen Stempel immer vorne drauf und beglaubigt, dass beide Schreiben ( das an der Empfänger und die Kopie für den Absender ) identisch sind.
Der Zeuge ist darüber hinaus der schlechtestmögliche Beweis, den man vor gericht erbringen. Vor allem, wenn einer Firma weismachen möchte, dass sie die kosten für 2 Mitarbeiter trägt, in der Zeit wo sie ein schreiben zustellen, während Zustellung per GV unter 10 Euro kostet.
Ihr hattet es vor gericht noch nich mit richtig dreisten Anwälten resppektive deren Mandanten zu tun. Da sollte man schon auf möglichst wasserdichtest prozedere achten, wenn man schon jemanden tipps gibt..
Zumal mir persönlich die zustellung per GV wesentlich lieber ist, als per Einschreiben, da muss ich nämlich nicht zur Post und anstehen.
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 Zitat von B-X
Der Zeuge ist darüber hinaus der schlechtestmögliche Beweis, den man vor gericht erbringen. Vor allem, wenn einer Firma weismachen möchte, dass sie die kosten für 2 Mitarbeiter trägt, .
du kannst mir glauben wenn es nötig ist die frist zu wahren, bspw bis zum 31.3. also quartelsende kommen sogar 2 mitarbeiter nachts um 23,59uhr bei dir vorbei und schmeissen den brief ein! er gilt dann als am 31ten zugestellt und die 2 mitarbeiter beglaubigen das vor gericht.
der greichtsvollzieher wart dir sicher keine fristen für 10euro
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75-kg-Experte/in
 Zitat von rebizzel
du kannst mir glauben wenn es nötig ist die frist zu wahren, bspw bis zum 31.3. also quartelsende kommen sogar 2 mitarbeiter nachts um 23,59uhr bei dir vorbei und schmeissen den brief ein! er gilt dann als am 31ten zugestellt und die 2 mitarbeiter beglaubigen das vor gericht.
der greichtsvollzieher wart dir sicher keine fristen für 10euro 
das stimmt leider nicht; es gibt zur Zustellung feste Zeiten, die gerichtlich anerkannt sind, bis um wieviel uhr ein schreiben als zugangen gilt und ab wann es dann erst als am nächsten Tag zugestellt gilt.
Ich wüsst auch ehrlich gerne mal, welche Firma diese Methoden die du da anführst praktiziert? Klingt mächtig stark nach Russisch Inkasso 
Btw. wenn ich was pe GV heute verschicke, ist es übermorgen beim empfänger, also da geht schon recht flott.
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Sportbild Leser/in
 Zitat von B-X
Ich bin mir zu 100% sicher, dass in Baumbarts Posting ursprünglich stand, "unterschrift auf den Umschlag". Hinterher die Postings zu editieren und dann den schlaumaier machen... darübe hinaus:
Das stand zu 100% nicht da. Beweis: wenn man Postings editiert, steht das immer unten, wo normalerweise die Signatur erscheint. Siehe auch Deine letzten beiden Postings. Da ich nichts editiert habe, steht da auch nix...
Häng Dich lieber mal mit solchen unverschämten Märchengeschichten nicht allzuweit aus dem Fenster. Sowas macht Dich nicht gerade glaubwürdiger...
 Zitat von B-X
Auf der Rückseite des Schreiben an den empfänge jemanden als Zeugen unterschreiben zu lassen, hilft gar nichts. der kopiert dann einfach die vorderseite, sagt er hat das orginal verloren, ende. Beweispflichtig ist der Kläger. Der Beklagte muss vor gericht gar nichts machen außer bestreiten.
Warum fällt es Dir eigentlich so schwer einen einfachen Satz zu lesen und auch noch zu verstehen? Schau mal:
 Zitat von Baumbart
Die Unterschrift kommt auch nicht auf den Umschlag, sondern auf eine Kopie des zuzustellenden Schreibens.
Da steht doch eindeutig "auf eine Kopie des zuzustellenden Schreibens"! Natürlich kommt die Unterschrift nicht auf das Schreiben, das man zustellt, denn auf diese Weise gibt man ja seinen Beleg aus der Hand.
 Zitat von Baumbart
Der Zeuge ist darüber hinaus der schlechtestmögliche Beweis, den man vor gericht erbringen. Vor allem, wenn einer Firma weismachen möchte, dass sie die kosten für 2 Mitarbeiter trägt, in der Zeit wo sie ein schreiben zustellen, während Zustellung per GV unter 10 Euro kostet.
Nonsense. Ich hab weiter oben im Thread extra den Text von Rechtsanwalt Jorma Hein verlinkt. Da steht wörtlich:
 Zitat von Jorma Hein
Die Zustellung durch Boten erscheint durchaus als sichere Möglichkeit, den Zugang einer Willenserklärung zu beweisen. Gleichwohl können auch hier erhebliche Beweisprobleme entstehen. [...] Diesen Unwägbarkeiten kann der Absender zumindest insoweit entgegenwirken, als dass er von dem zuzustellenden Schriftstück eine Kopie anfertigt und den Boten diese Kopie mit dem Vermerk "zugestellt am …“ unterschreiben lässt. Dann kann diese Kopie als privatschriftliche Urkunde in den Prozess eingeführt werden (vgl. §§ 416, 440 ZPO). Quelle: auf http://www.123recht.net/article.asp?a=16428]
Ich bitte aber zu beachten, daß die von mir beschriebene Methode per Einschreiben mit Rückschein nicht im eigentlichen Sinn einer Zustellung per Boten entspricht, da der Bote nicht direkt zustellt. Dennoch läßt sich der Zugang mittels Rückschein und der Inhalt des Schreibens durch den Zeugen beweisen. Dazu schreibt Rechtsanwalt Hein:
 Zitat von Jorma Hein
Bestreitet der Empfänger daher in einem Prozess, dass in der Rückscheinsendung eine bestimmte Willenserklärung des Absenders enthalten war oder wendet gar ein, in dem Schreiben habe sich ein leeres Blatt Papier befunden, so wird der Absender nunmehr beweisen müssen, dass sich in dem Rückscheinschreiben tatsächlich der von ihm behauptete Inhalt befunden hat. Dieser Nachweis kann nur gelingen, wenn der Absender einen Zeugen benennt, der zunächst Kenntnis vom Inhalt des Schriftstücks genommen hat, dann beim Eintüten des Schriftstücks dabei war (oder dieses selbst eingetütet hat) und die Sendung im Anschluss persönlich zur Post gebracht hat. Andererseits wird man dem Empfänger, der sich auf ein leeres Blatt Papier in der Sendung beruft, prozessual aufgeben müssen, diese Behauptung substantiiert vorzutragen und das Blatt als Beweisstück vorzulegen.Quelle: auf http://www.123recht.net/article.asp?a=16428]
Man beachte insbesondere den letzten Satz. Ich hoffe, damit ist vorläufig alles in Bezug auf die wirksame Zustellung von Willenserklärungen geklärt.
 Zitat von B-X
Ihr hattet es vor gericht noch nich mit richtig dreisten Anwälten resppektive deren Mandanten zu tun. Da sollte man schon auf möglichst wasserdichtest prozedere achten, wenn man schon jemanden tipps gibt..
Du hast wohl zuviel Richterin Barbara Salesch und andere Gerichtsshows im Fernsehen gesehen. Da wird immer stark übertrieben. In der Regel kriegen dreiste Anwälte bzw. erst recht dreiste Mandanten schnell eins vom Richter auf den Deckel.
ACHTUNG: Ich bin kein Rechtsanwalt. Der obige Beitrag gibt bis auf die von Jorma Hein zitierten Textausschnitte nur meine Laien-Meinung wieder. Die zitierten Textstellen allerdings stammen von Jorma Hein, Rechtsanwalt und Mediator, Gisselberger Str. 31, 35037 Marburg. Damit keine Mißverständnisse aufkommen, lest bitte nochmal den vollständigen Text, wenn Euch die Thematik betrifft. Wenn ihr Rechtssicherheit wollt, wendet Euch z.B. an ihn oder einen anderen Anwalt Eures Vertrauens.
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 Zitat von Baumbart
Das stand zu 100% nicht da. Beweis: wenn man Postings editiert, steht das immer unten, wo normalerweise die Signatur erscheint. Siehe auch Deine letzten beiden Postings. Da ich nichts editiert habe, steht da auch nix...
Nein. ist mir hier schon öfter aufgefallen, dass dieser Zusatz entweder nur sporadisch kommt, oder bei mehrmaligem Eiditieren in den 5 Minuten oder sonstwie. Jedenfalls taucht er bei mir meist NICHT auf. Schwätzer!
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75-kg-Experte/in
 Zitat von Baumbart
Ein allgemeiner Tip bei sowas:
Alle wichtigen Willenserklärungen wie Kündigung u.ä. immer per Einschreiben mit Rückschein schicken. Wenn man einiger Maßen sicher gehen will, ist es wichtig, diese nicht selbst zu schicken, sondern jemand anderen darum zu bitten. Auf der Rückseite des Schreibens läßt man denjenigen per Unterschrift bestätigen, an dem und dem Tag eine Kopie des umseitigen Schreibens an die Person/ Adresse xyz per Einschreiben geschickt zu haben. Das kann notfalls auch ruhig ein volljähriges Familienmitglied sein, denn vor Gericht wird nicht per se davon ausgegangen, daß Familienmitglieder grundsätzlich für einander Lügen.
Ist ein wenig umständlich, aber ich mache es nur noch so, bei wichtigen Sachen.
Tut mir leid, aber das ist leider unfug. Sowohl der Zeuge, der das schreiben verschickt, als auch die sache mit der unterschrift auf dem Umschlag sind rechtlich nicht standhaft.
Der empfänger kann problemlos vor Gericht bestreiten, das Shreibenrhalten zu haben. Kann dann einfach behaupte es wäre ne Werbung drin gewesen oder einfah leerer Umschlag.
Einzig 100% sicherlösung ist die Zustellung per Gerichtsvollzieher. Der beglaubigt nämlich auch den Inhalt des Schreibens. Kostet mit etwas um die 7 Euro auch nicht die Welt.
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