Mal im Ernst. Das einklagen der Beiträge für die Restlaufzeit ist nicht zulässig ABER bis es zu einer Verhandlung kommt ist das Ende der Restlaufzeit meistens schon erreicht. Deshalb bleibt es gleich ob Du nur die 2-3 Monate einforderst und vor Gericht den Rest noch dazu rechnest oder ob Du gleich den vollen Betrag ansetzt.
Übrigens nur durch die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung bist Du nicht Geschäftsunfähig bzw. wird Dir diese abgesprochen. Du kannst sehr wohl Verträge abschließen, ob sich der Gegenüber darauf einlässt ist seine Sache. Deshalb kein Betrug und schon gar nicht vorsätzlich.
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