Ergebnis 1 bis 10 von 27

Hybrid-Darstellung

  1. #1
    Discopumper/in
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    Zitat Zitat von thedarkness82
    hört sich ganz leicht an, nur sobald der Schuldner gegen den Mahnbescheid Einspruch einlegt spätestens da muss ein Anwalt her..

    wünsch euch allen ein besinnliches und frohes Weihnachtsfest

    ne, auch dann muss der Anwalt nicht zwingend her, solange der Streitwert unter 5000 Eur liegt (was ja hier überall der Fall sein dürfte).
    Wenn gegen einen Mahbescheid Einspruch eingelegt wird, bedeutet das, dass das Mahnverfahren in ein streitiges Verfahren übergeleitet wird. Der Anspruchsteller wird dann vom Gericht aufgefordert, seinen Anspruch in einer Klageschrift zu begründen (könnte man z.B. einmal vom Anwalt machen lassen, damit man weiss wie sowas auszusehen hat, danach selber machen). Bei Amtsgerichten herrscht nämlich kein Anwaltszwang, nur bei Landgerichten (und die sind erst ab 5000 Eur Streitwert zuständig).

    gruss

  2. #2
    Discopumper/in Avatar von Apus
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    Das gilt natürlich auch umgekehrt, wegen "kein Anwalt leisten können". Und es gibt auch die Prozesskosten-/Beratungskostenhilfe, eben für jene, die sich kein Anwalt leisten können.

    Allerdings dürfter der Weg trotzdem deutlich profitabler sein, denn der Prozentteil, der Widerspruch einlegt, dürfte nicht so groß sein. Und häufig wird der Widerspruch von demjenigen dann auch nicht weiter verfolgt, so dass in der Folge häufig ein Versäumnisurteil ergeht. Im Ergebnis hat man also nur mit einem kleinen Teil von Problemfällen zu kämpfen und wenn die scheitern, ist es immernoch profitabler wie zum Anwalt zu gehen oder die Sache dem Inkasso zu übergeben.

    Eine Klageschrift für das Widerspruchsverfahren zu formulieren ist im Übrigen auch viel einfacher wie man es sich vielleicht vorstellt. Man braucht nur ein, zwei Beispiele und einen Funken juristisches Verständnis, danach ist es fast wie das Ausfüllen eines Formulars, da die Rechtslage bei euch ja immer die gleiche ist.

  3. #3
    Discopumper/in Avatar von Apus
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    Ach zum Thema ansich mal ein Urteil, das die Klausel zu recht für unwirksam erklärt und schön begründet ist:

    http://www.sportrecht.org/urteile/21S43-04.doc


    Ich weiß allerdings nicht, ob das gängige Rechtssprechung ist. Häufig entscheiden diese Fälle ja nur Amtsgerichte oder Landgerichte, weshalb es da durchaus unterschiedliche Urteile geben kann. Und auch am gleichen Gericht kann der Fall von einem anderen Richter natürlich anders entschieden werden.

  4. #4
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    Ja ich kenne dieses Urteil und lässt sich ganz leicht umgehen.

    Ganz einfach, die Mitgliedschaft wird zur Bereitstellungsvereinbarung, der monatliche Beitrag wird zu einer monatlichen Rate zu Gesamtbetrag X der auf vereinbarte Monate/Wochen zu je X Euro gezahlt werden darf.

    So schlagt ihr gleich mehrere Fliegen mit einer Klappe, auch im Hinblick mit dem Problem der Gefälligkeitsatteste.

  5. #5
    75-kg-Experte/in Avatar von mibur
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    Hier noch von RA Hans A. Geisler eine Ausführung zu den Vorfälligkeitsklauseln.

    M.

  6. #6
    Sportstudent/in Avatar von thedarkness82
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    Zitat Zitat von Andi
    Ja ich kenne dieses Urteil und lässt sich ganz leicht umgehen.

    Ganz einfach, die Mitgliedschaft wird zur Bereitstellungsvereinbarung, der monatliche Beitrag wird zu einer monatlichen Rate zu Gesamtbetrag X der auf vereinbarte Monate/Wochen zu je X Euro gezahlt werden darf.

    So schlagt ihr gleich mehrere Fliegen mit einer Klappe, auch im Hinblick mit dem Problem der Gefälligkeitsatteste.
    hört sich ganz einleuchtend an. Wie müsste aber hierfür die Mitgliedsvereinbarung aussehen?

  7. #7
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    Du hast ne PM.

    Die Besitzer haben zwar jetzt einen eigenen Bereich, der aber für jeden einsehbar ist und alles möchte ich auch nicht für die Allgemeinheit preisgeben.

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