Das Veranstalten von Glücksspiel bedarf gegenwärtig entsprechend § 284 StGB einer behördlichen Erlaubnis, wenn es sich um ein öffentliches Spiel handelt. Dies ist dann der Fall, wenn das Spiel einem sich verändernden Personenkreis angeboten wird. Bereits die Beteiligung als Spieler ist strafbar, § 285 StGB. In einem geschlossenen Personenkreis, etwa einer privaten Pokerrunde, darf jedoch durchaus um Geld gespielt werden.
In Deutschland, Österreich und der Schweiz werden die meisten Glücksspiele in Spielkasinos bzw Spielbanken und in Gaststätten und Spielhallen angeboten. Glücksspiele zu spielen soll dem Zeitvertreib und Vergnügen dienen und nicht dem Gelderwerb – außer dem des Veranstalters und der Steuerbehörde, die in Deutschland bis zu 80% der Spielbankgewinne erhält.
Viele Spieler nehmen jedoch aus reiner Gewinnsucht an Glücksspielen teil. Gelangt ein Spielkasino (Spielbank) zur Ansicht, dass Gelderwerb das Ziel des Glücksspiels ist, wird der Glücksspieler in diesem oder auch mehreren Kasinos nicht mehr zum Spiel zugelassen. Dies ist auch auf eigenen Wunsch möglich
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