Hier nochmal in offziellem Deutsch :

"BERLIN (DAV). Der Verzehr von mitgebrachten Getränken in das Fitnessstudio ist gestattet. Die Klausel in von Fitnessstudios benutzten Geschäftsbedingungen, dass dies nicht gestattet sei, ist unwirksam. So urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg am 25. Juni 2003 (AZ: 7 U 36/03), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein und verlangte von dem Fitnessstudio, den Verzehr von mitgebrachten Getränken nicht zu untersagen und die Klausel zu streichen.

Nach Ansicht der Richter enthält diese Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und sei damit unwirksam. Würde man den Kunden eigene Getränke verbieten, könnten die Fitnessstudios diese zu unangemessenen und überhöhten Preisen anbieten. Dies würde die Kunden erheblich benachteiligen. Zudem führe die sportliche Betätigung zu einem zwangsläufigen Flüssigkeitsverlust, der Getränkekonsum unumgänglich macht. Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten, durch diese Klausel die Hygiene im Sportstudio zu gewährleisten vermochten die Richter nicht zu erkennen."